Hausordnung
Benutzungsordnung Burghof Lörrach GmbH
Allgemeine Benutzungsbedingungen für Mieter
Stand: Oktober 2006
1. Die Vermieterin stellt die dem Mieter überlassenen Räume nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck bereit. Das Mietverhältnis bezieht sich ausschließlich auf die im Mietvertrag angegebenen Räume.
2. Die Öffnung des Burghofs Lörrach und der gemieteten Räume erfolgt eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn, wenn im Mietvertrag nichts anderes festgelegt ist. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die Veranstaltung zu dem im Mietvertrag genannten Zeitpunkt beendet ist und die gemieteten Räume geräumt werden.
3. Der Vermieterin steht in allen Räumen und auf dem Gelände des Burghof Lörrach das alleinige Hausrecht zu. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen.
4. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird durch den/die Beauftragten der Vermieterin ausgeübt. Ihnen hat der Mieter jederzeit Zutritt zu den vermieteten Räumen zu gewähren. Das gleiche gilt für Angehörige der Sicherheitskräfte, Feuerwehr, Polizei, Sanitätsdienste etc. Den Anordnungen der von der Vermieterin beauftragten Dienstkräfte ist Folge zu leisten.
5. Kartenkontrolleure, Platzanweiser oder Ordner werden auf Kosten des Mieters von der Vermieterin gestellt und erhalten Dienstanweisungen ausschließlich von der Vermieterin. Abweichungen von dieser Regel bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der Vermieterin. Für diesen Fall ist der Einsatz eines eigenen Einlass- und/oder Ordnungsdienstes innerhalb der Veranstaltungsräume mit der Vermieterin abzustimmen.
6. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schaltkästen, Fernsprechverteiler sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heizungs- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Dies gilt insbesondere für die Notausgänge, die Fluchtwege und Gänge.
7. Alle Veränderungen, Ein- und Aufbauten innerhalb der Veranstaltungsräume sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern, Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Vermieterin. Auf- und Einbauten müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Mieter ist verpflichtet, nach Beendigung der Veranstaltung den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen und die hieraus zu entstehenden Kosten zu übernehmen.
8. Nageln, Schrauben oder Bekleben von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet; vom Mieter verursachte Schäden sind von ihm zu entschädigen.
9. Leihmaterial, welches die Vermieterin nach vorheriger Vereinbarung zur Verfügung gestellt hat, muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden.
10. Die Verwendung von offenem Licht und Feuer oder feuergefährlichen Stoffen, Spiritus, Mineralölen, verflüssigter oder verdichteter Gase o. ä. ist unzulässig. Der Burghof ist rauchfrei.
11. Zur Ausschmückung der gemieteten Räume dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Die Verkleidung der Saalwände oder ganzer Decken mit leicht brennbaren Stoffen ist verboten. Die Vermieterin kann darauf bestehen, dass ihr der Mieter entsprechende Zertifikate bezüglich der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Brennbares Verpackungsmaterial und Abfälle sind vom Mieter zu entfernen.
12. Alle Vorschriften bezüglich der Bauaufsicht und der Feuersicherheit müssen vom Mieter eingehalten werden, insbesondere auch die Polizeistunde. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung wird ausdrücklich hingewiesen.
13. Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt die Vermieterin nach Rücksprache mit dem Mieter. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
14. Aus Gründen des Lärmschutzes darf bei Veranstaltungen ein Lärmpegel von 85db nicht überschritten werden. Bei Überschreitung dieses Pegels behält sich die Vermieterin das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Entstehende Schadensersatzansprüche gehen zu Lasten des Mieters.
















