AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Burghof Kultur- und Veranstaltungs GmbH, im folgenden „Vermieter“ genannt.

Stand: Oktober 2008


§ 1 Zustandekommen und maßgebliche Bedingungen

1. Die Mietweise Überlassung von Räumen und Einrichtungen bedarf nach Maßgabe der Ziff. 2 a) und b) eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die jeweils gültige Preisliste sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, abweichende Allgemeine Bedingungen des Mieters werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt. Die Allgemeinen Geschäfts-bedingungen gelten darüber hinaus für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne daß es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.


2. a) Bei erstmaliger Aufnahme der Geschäftsverbindung ist zum Zustandekommen des Vertrages die schriftliche Einigung zwischen Vermieter und Mieter über alle Einzel-heiten des Vertrages erforderlich.
Innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung des durch den Vermieter ausgefüllten und unterschriebenen Exemplars des Mietvertrages ist ein Exemplar vom Mieter unterschrieben zurückzusenden. Erfolgt die Rücksendung nicht innerhalb dieser Frist ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. Nimmt der Mieter Abänderungen im Vertrag vor, so bedarf es zur Gültigkeit des Vertrages einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter. Erfolgt diese nicht innerhalb von 14 Tagen, so gilt die Bestätigung als abgelehnt und der Vertrag als nicht zustande gekommen.
b) Mit Mietern, die bereits Kunden des Vermieters waren, oder denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters vorliegen, kommt der Vertrag bereits mit der schriftlich ergangenen verbindlichen Terminbestätigung zustande.


3. Aus der Vormerkung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluß eines Mietvertrages hergeleitet werden. Mieter und Vermieter verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.


4. Im Rahmen einer Optionsvereinbarung kann sich der Vermieter verpflichten, die genannten Räumlichkeiten bis zu dem in der Vereinbarung genannten Zeitraum
verbindlich zu reservieren.


§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag bezeichneten Hallen, Räume,
Ausstellungsflächen, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjektes. Diese werden
dem Mieter zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen.
Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, werden dem Mieter die Verkehrs-
flächen (Foyer, Flure, Zugangswerke), Garderoben, Parkplätze und Toiletten ebenfalls als Vertragsgegenstand zum vereinbarten Veranstaltungszweck vorbehaltlich der Regelung in § 15 überlassen. Der Mieter hat die Mitbenutzung durch andere Mieter zu dulden.

 


§ 3 Rechtsverhältnisse

1. Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.

2. Durch den Mietvertrag wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien nicht  begründet.

3. Der Mieter (Veranstalter) ist auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten,  Einladungen etc. anzugeben, um kenntlich zu machen, daß ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Mieter besteht, nicht etwa zwischen Besucher oder anderen Dritten und dem Vermieter.


§ 4 Mietdauer

Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Als Veranstaltungsdauer gilt der Zeitraum zwischen Öffnung und Schließung der genutzten Räume. Erforderliche Auf- und Abbauzeiten sowie Probentermine sind mit dem Vermieter bei Abschluß des Mietvertrages zu vereinbaren.

 


§ 5 Miet- und Nebenkosten und Sicherheitsleistung

1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muß die vertraglich vereinbarte Raum bzw. Platzmiete spätestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf einem der angegebenen Konten des Vermieters eingegangen sein.
Das Entgelt für die in Anspruch genommenen Zusatzleistungen (Nebenkosten) sowie andere an den Vermieter zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von 10 Tagen
nach Rechnungsstellung fällig.


2. Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluß oder später die Leistung einer angemessenen Sicherheit für alljene Ansprüche aus und im Zusammenhang
mit dem Mietvertrag zu verlangen. Die Sicherheit kann durch Geldzahlung oder durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden. Eine Verpflichtung des Vermieters zur verzinslichen Anlage der in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht.


3. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.


4. Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugs-schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.


5. Der Vermieter ist berechtigt, die an den Mieter weiterberechneten Fremdkosten
mit einem Gemeinkostenaufschlag von bis zu 20 % zu versehen.


6. Der Mieter tritt zur Sicherung der Mietzins- und Nebenkostenforderungen aus dem Mietvertrag an den Vermieter seine Ansprüche aus Verkaufserlösen bzw. gegen die mit dem Vorverkauf für die Veranstaltung beauftragten Verkaufsstellen in voller Höhe ab. Der Vermieter verpflichtet sich, die Ansprüche freizugeben, soweit diese die Mietzins- und Nebenkostenforderungen des Vermieters um mehr als 10% übersteigen.
Der Mieter teilt dem Vermieter Namen und Adressen der Vorverkaufsstellen spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungstermin mit.
Der Mieter ist berechtigt, die Forderungen gegen die Vorverkaufsstellen selbst einzuziehen. Diese Ermächtigung entfällt, sobald der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses bzw. der Nebenkosten vollständig oder teilweise in Verzug gerät. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, den Vorverkaufsstellen die Abtretung der Ansprüche anzuzeigen.


§ 6a Kündigung des Mieters

1. Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenen Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder kündigt den Mietvertrag, ohne daß ihm hierzu ein individuelles vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet.
Diese beträgt bei Anzeige des Ausfalls
bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn        20 %
bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn        40 %
bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn       60 %
danach                                                           80 %
des vereinbarten Benutzungsentgeltes einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen, sofern der Vermieter nicht im Einzelfall die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist.
Der Mieter kann nachweisen, daß dem Vermieter ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ist dem Vermieter eine anderweitige Vermietung möglich, werden die Einnahmen hieraus anteilig auf die Ausfallentschädigung angerechnet.


2. Im Mietvertrag oder in ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters können andere Vomhundertsätze und andere Fristen für die Anzeige des Ausfalls im Sinne von Ziffer 1 bestimmt werden.

3. Abweichend von Ziff. 1 trägt jeder Vertragspartner für den Fall, daß die vertraglich vereinbarte Veranstaltung aufgrund einer nicht voraussehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden kann, die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst.

4. Vertraglich erstattungspflichtige Kosten, mit denen der Vermieter für den Mieter in Vorlage getreten ist, sind dem Vermieter jedoch in jedem Fall zu ersetzen.


§ 6b Kündigung des Vermieters

1. Der Vermieter ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn
a) der Mieter trotz Abmahnung und Nachfristsetzung entweder die von ihm zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht recht-zeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist,
b) der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert,
c) aufgrund dem Vermieter nach Vertragsschluß bekannt gewordener Umstände bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen, oder die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden.
d) wenn der Mieter im Vertrag unrichtige Angaben, insbesondere über die Art und Durchführung der Veranstaltung macht.

Die Vertragsparteien können im Einzelfall vereinbaren, daß es der nach § 6b Ziff. 1 a) erforderlichen Abmahnung und Nachfristsetzung nicht bedarf.
2. Die Kündigung ist dem Mieter gegenüber unverzüglich zu erklären.
3. Macht der Vermieter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, gilt § 6a Ziff. 1 entsprechend.
4. Macht der Vermieter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so hat der Mieter weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder seines entgangenen Gewinns. Ist der Vermieter für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung der Kosten dem Vermieter gegenüber verpflichtet.


§ 6c Nicht stattfinden der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt

Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin angefallenen Kosten selbst. Ist hierbei der Vermieter für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten sind, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung der Vorlagen dem Vermieter gegenüber verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Künstler fällt nicht unter den Begriff „höhere Gewalt“.


DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN


§ 7 Zustand der Mietsache

1. Der Mieter hat offensichtliche und für ihn bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjektes unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

2. Veränderungen am Mietobjekt und Einbauten sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen - gegebenenfalls kostenpflichtigen - Zustimmung des Vermieters.

3. Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände wieder
herzustellen.


§ 8 Nutzungsauflagen

1. Über Zweck und Inhalt der Veranstaltung sind dem Vermieter vor Abschluß des Mietvertrages präzise und zutreffende Angaben zu machen. Gibt der Mieter unzutreffende Informationen, steht dem Vermieter das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten, ohne dass hieraus ein Schadensersatzanspruch des Mieters entsteht.

Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen wie z.B. die Änderung des Programms oder der Art der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. In allen Fällen ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 50 % des Mietzinses zu verlangen.Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

2. Eine Überlassung des Mietobjektes - ganz oder teilweise - an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters sowie nach Maßgaben von § 15 (Bewirtschaftung) gestattet.

3. Der Mieter hat dem Vermieter bei Vertragsabschluß einen Verantwortlichen zu benennen, der insbesondere während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für den Vermieter erreichbar sein muß.


§ 9 Informationen und Abstimmung über den Ablauf der Veranstaltung

Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluß des Mietvertrages, spätestens aber sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn, dem Vermieter genaue Informationen über den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsübersicht bekannt zu geben und eine Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten. Die Bühnenbenutzungsordnung ist einzuhalten.
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter nicht gewährleisten, daß die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihm bereitgestellt werden kann.


§ 10 Bestuhlung

1. Der Bestuhlungsplan wird unter Berücksichtigung des geplanten Bühnenaufbaus sowie der einschlägigen Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung rechtzeitig vor Beginn des Kartenverkaufs vom Vermieter in Absprache mit dem Mieter erstellt.Die Höchstbesucherzahl ist vom Mieter einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Besucherzahl der Veranstaltung anzugeben.

2. Dem Mieter sind nachträgliche Änderungen des abgestimmten und genehmigten Bestuhlungsplanes oder tatsächliche Abweichungen von diesem Bestuhlungsplan nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.


§ 11 Werbung

1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters. In den Räumen und auf dem Gelände des Vermieters bedarf sie der besonderen Einwilligung des Vermieters.

2. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter etc.) ist vor Veröffentlichung dem Vermieter vorzulegen. Dieser ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das Öffentlichkeitsbild des Vermieters schädigen kann oder sonstigen gewichtigen Interessen widerspricht.

3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das zur Zeit der Vorlage (Ziffer 2) bereits auf seinem Gelände vorhandene Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Mieters besteht.

4. Texte und Eindrucke, die den Vermieter betreffen, werden von diesem selbst angegeben.


§ 12 Durchführung des Kartenverkaufs

Der Kartenvorverkauf und Kartenverkauf obliegt dem Mieter. Sofern der Vermieter im Besitz einer eigenen Vorverkaufsorganisation oder an einer solchen beteiligt ist, kann diese dem Mieter gegen Kostenübernahme zur Verfügung gestellt werden.


§ 13 Kartensatz

1. Die Eintrittskarten für die Veranstaltung können vom Vermieter oder vom Mieter als Kartensatz bei einer Druckerei erstellt werden oder mit Hilfe eines EDV-gestützten Kartenvertriebssystems vertrieben werden.

2. Die Gestaltung bzw. das Layout der Eintrittskarten obliegt hierbei unter Berück-sichtigung der nachfolgenden Einschränkung sowie des durch den Vermieter zu wahrenden Öffentlichkeitsbildes alleine dem Mieter. Entscheidet sich der Mieter, ein EDV-gestütztes Vertriebssystem zu nutzen, sind sich daraus ergebende Layout-Vorgaben zu beachten.
Der Vermieter ist berechtigt, auf der Vorderseite der Eintrittskarten ein auf ihn verweisendes Logo anzubringen. Dieses Logo muß von untergeordneter Größe sein und darf den Gestaltungsspielraum des Mieters nicht übermäßig beeinträchtigen.
Auf den Eintrittskarten hat der Mieter folgendes auszuweisen: Bezeichnung der Veranstaltung, Name des Veranstalters, Veranstaltungstag und –beginn, Platzbezeichnung, Kartenpreis und evt. Zuschläge, gesetzliche und behördlich verfügte Einschränkungen.

3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Nachweise über den Umfang des Karten-satzes (Drucklisten, Protokolle etc.) sowie über die Zahl der abgegebenen Karten rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.

4. Karten dürfen höchstens in der Zahl der für die Veranstaltung baupolizeilich höchstens zulässigen Personenzahl, begrenzt durch die Vorgaben des Bestuhlungs-planes (§ 10), hergestellt oder ausgegeben werden.

5. Arbeitet der Mieter für den Kartenvertrieb mit anderen Anbietern von Online- und Verkaufssystemen zusammen, so ist der Vermieter hierüber zu informieren.


§ 14 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten

1. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Insbesondere
ist er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden.

2. Dem Vermieter sind rechtzeitig vor der Veranstaltung ein Nachweis der Anmeldungen und Erlaubnisse nach Ziffer 1 sowie ein Nachweis der Entrichtung der
GEMA-Gebühren vorzulegen.

3. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Mieter zu entrichten.

4. Der Mieter hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutz-Gesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung etc. zu sorgen.


§ 15 Bewirtschaftung und Merchandising

1. Die gesamte Bewirtschaftung einschließlich der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlich-keiten des Vermieters ist ausschließlich Sache des Vermieters oder der von ihm eingesetzten Vertragsunternehmen. Dies gilt insbesondere für jeglichen gastrono-mischen Bedarf - Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren etc.

2. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder in den Räumen Vermieters über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus (insbes. der Verkauf von Tonträgern u. anderen veranstaltungsbezogener Waren) bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung mit dem Mieter.Wird über das dafür zu entrichtende Entgelt keine besondere Vereinbarung getroffen, so sind vom Mieter 20 % des getätigten Bruttoumsatzes, mindestens aber €100,-, zu entrichten. Soll der Verkauf durch einen Dritten durchgeführt werden, so wird der Vermieter in der Regel die erforderliche Vereinbarung mit dem Dritten, nicht mit dem Mieter, treffen. Einer zusätzlichen vertraglichen Abrede mit dem Mieter bedarf es in diesem Fall nicht.


§ 16 Garderoben, Parkplätze, Toiletten

1. Für Veranstaltungen im Burghof Lörrach ist ein Einlaß- und Ordnungsdienst unabdingbar. Das Personal für den Einlaß- und Ordnungsdienst, sowie für die  Besuchergarderoben, Toiletten und Parkplätze wird zu Lasten des Mieters ausschließlich vom Vermieter gestellt bzw. organisiert. Die Mindestanzahl der einzusetzenden Kräfte des Garderoben-, Einlaß und Ordnungspersonals wird vom Vermieter in Abhängigkeit der zu erwartenden Besucherzahl festgelegt.

2. Der Vermieter trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird.

3. Bei geschlossenen Veranstaltungen kann dem Mieter für die Garderoben- und Toilettenbenutzung ein Pauschalpreis eingeräumt werden.


§ 17 Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen

1. Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eine Vergütung hierfür wird gesondert vereinbart.

2. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplans zugelassen.

3. Der Vermieter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.


§ 18 Hausordnung

1. Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter zusteht. Den Weisungen des Vermieters bzw. der beauftragten Mitarbeiter ist unbedingt Folge zu leisten. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen.
Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch den Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlich-keiten zu gewähren ist.Kartenkontrolleure, Platzanweiser oder Ordner werden auf Kosten des Mieters vom Vermieter in dem vom Vermieter bestimmten Ausmaß gestellt. Sie erhalten ihre Dienstanweisung ausschließlich seitens des Vermieters.

2. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muß in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig.
Bei überdurchschnittlicher Beschmutzung, z.B. auch durch Bekleben der Halleneinrichtungen mittels Aufklebern, erhebt der Vermieter eine Schmutzzulage vom Mieter, die sich nach dem Aufwand zur Reinigung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes richtet.


§ 19 Technische Einrichtungen des Mietobjektes

1. Technische Einrichtungen dürfen nur vom Personal des Vermieters oder dessen Beauftragten bedient werden, dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz.

2. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörde muß jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.


§ 20 Fluchtwege

Notausgänge und die nach dem Bestuhlungsplan vorgesehenen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben. Der Mieter wird vom Vermieter rechtzeitig vor der Veranstaltung über die Fluchtwege und brandschutztechnischen  Besonderheiten informiert.


§ 21 Sicherheitsbestimmungen

1. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten.
Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch, Heiz oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung
der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.

2. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden.
Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre
schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen.

Der Vermieter kann darauf bestehen daß der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen dem Vermieter vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.

3. Alle Vorschriften bzgl. Bauaufsicht und Feuerlöschwesens des VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Mieter eingehalten werden.

4. Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen sorgt der Vermieter im Auftrag und auf Rechung des Mieters.

5. Alle gesetzlichen Bestimmungen, z.B. das Jugendschutzgesetz, die Gewerbeordnung, die Versammlungsstättenverordnung (Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten) sowie die DIN- und Unfallverhütungsvorschriften müssen vom Mieter eingehalten werden.


§ 22 Lärmschutz

1. Der Mieter hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelastung gemäß Anlage einzuhalten.

2. Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus Verstößen gegen Ziff. 1 entstehen, treffen ausschließlich den Mieter.


HAFTUNG


§ 23 Veranstaltungsrisiko

1. Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung.

2. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl.

3. Der Mieter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen. Eine anderweitige vertragliche Regelung der Einlaßkontrollen bleibt vorbehalten.


§ 24 Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder das seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

2. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter lediglich, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten.


§ 25 Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

2. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen frei, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und die der Vermieter nicht zu vertreten hat, frei.

3. Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Deckungssumme muß hinsichtlich Personenschäden mindestens 2 Millionen Euro, hinsichtlich Sachschäden mindestens 1 Million Euro betragen. Der entsprechende Versicherungsabschluß ist dem Vermieter spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen. Diese Versicherung kann auch über den Vermieter abgeschlossen werden.

4. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Mitarbeiter und Vertragspartner haftet der Mieter.


SCHLUSS


§ 26 Schlußbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

2. Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig,
Erklärungen im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegen-
zunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen.
Tatsachen in der Person eines Mieters, die für den Vermieter Rechte
begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern.

3. Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Vermieters werden entsprechend den §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.

4. Der Sitz des Vermieters ist Erfüllungsort und Gerichtsstand.

5. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, läßt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Vorschrift tritt in diesem Falle eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.



Lörrach, 08. Oktober 2008